Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB
- 1) Kein Mitgliedszwang
Es gibt keinerlei Voraussetzungen – wie etwa die Mitgliedschaft im Jugendherbergswerk – für die Aufnahme als Gast im Gruppengästehaus St. Michael. In diesem Sinne ist St. Michael ein ‚offenes’ Gästehaus. - 2) Abschluss des Mietvertrages
Mit der Anfrage bietet der Gast dem Gruppenhaus-Vermieter den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Die Buchung muss per Email erfolgen, mittels des Mietvertrages, vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer (Teilnehmerzahl), für deren Vertragsverpflichtungen er einsteht. Für die Annahme der besonderen Verpflichtung des Anmeldenden bedarf es keiner ausdrücklichen und gesonderten Erklärung seitens dessen. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem oder den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Der Vertrag kommt mit dem Versand der Buchungsbestätigungs-Email zustande. - 3) Bezahlung
Der Reisepreis ist entweder vor Reisebeginn per Überweisung oder spätestens bei Abreise in bar zu bezahlen. - 4) Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Gruppenhaus-Vermieters sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung seitens des Veranstalters. - 5) Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von einem vereinbarten Inhalt des Mietvertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Vermieter/Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Gast über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Gast eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Aus organisatorischen Gründen und bei Änderung der Witterungsverhältnisse können einzelne Programmteile kurzfristig zeitlich ausgetauscht werden. - 6) Rücktritt
- 6.1) Rücktritt durch den Gast
Tritt der Anmelder für die Gruppe oder einzelne Personen einer Reisegruppe vom Vertrag zurück, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann gemäß § 651 i, Abs. 2 BGB eine Entschädigung in Höhe von 100 % des Reisepreises in dem Falle beanspruchen, wenn es nicht gelingt eine Ersatzbelegung zu finden. Es bleibt dem Gast unbenommen, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist, als die geforderte Entschädigung. Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen. Reiserücktrittsversicherung. - 6.2) Rücktritt durch den Gruppenhausvermieter
Der Vermieter kann vom Mietvertrag zurücktreten: - 6.2.1) Wenn der Gast seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält.
- 6.2.2) Wenn die Zurverfügungstellung des Gruppenhauses infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (Krieg, Streik, Unruhen, behördlicher Anordnungen, Naturkatastrophen etc.) erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Wird der Vertrag durch den Vermieter gekündigt, so kann dieser für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
- 6.1) Rücktritt durch den Gast
Werden auf Wunsch des Gastes nach der Buchungsbestätigung des Aufenthaltes Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Ankunfts- oder Abreisezeiten oder der angemeldeten Teilnehmerzahl vorgenommen (Umbuchung), kann der Vermieter eine angemessene Bearbeitungsgebühr erheben. Für eine Umbuchung werden 25,--€ in Rechnung gestellt. Bis vor Durchführung des Aufenthaltes kann sich der Gast durch einen Dritten ersetzen lassen.
Die Aufsichtspflicht für Minderjährige verbleibt bei dem Erziehungsberechtigten bzw. bei den Gruppenleitern. Der Vermieter übernimmt keine Aufsichtspflicht.
Der Gast akzeptiert die Hausordnung des Vermieters in der jeweils gültigen Fassung und verpflichtet sich, die dort genannten Bestimmungen einzuhalten.
Der Vermieter haftet für die gewissenhafte und ordnungsmäßige Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung. Der Gast haftet für alle Beschädigungen am Gruppengästehaus und dem Inventar. Es wird daher der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung empfohlen.
Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Es wird daher der Abschluss einer Reisegepäck- und Reiseunfallversicherung empfohlen. Der Gast haftet für jeden Schaden. Der durch die von ihm mitgeführten Sachen verursacht wird. Für Schäden an Kraftfahrzeugen (einschließlich Inhalt) und Fahrrädern, die sich auf dem Gelände des Gruppenhauses befinden, wird nicht gehaftet. Der Vermieter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Fremdleistungen. Ein Schadensersatz gegen den Vermieter ist insoweit ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Vermieter zu erbringenden Leitungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Vermieter nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Mängel oder Störungen sind der Hausverwaltung vor Ort sofort mitzuteilen. Kommt der Gast durch eigenes Verschulden dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm Ansprüche nicht zu. Die Hausverwaltung ist nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.
Der Vermieter erwartet, dass der Gast die Hausordnung respektiert. Sollte der Gast gegen sie verstoßen, gibt der Gast dem Vermieter die Möglichkeit, ohne Erstattung des Mietpreises von dem weiteren Aufenthalt im Gruppengästehaus auszuschließen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Gastes. Das Gleiche gilt auch, wenn der Gast das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt. Die Hausverwaltung ist berechtigt, im Namen des Vermieters einen Ausschluss zu erklären.
- 14.1) Der Gast kann den Vermieter nur an dessen Sitz verklagen.
- 14.2) Für Klagen des Vermieters gegen den Gast ist der Sitz des Vermieters maßgebend.
- 14.3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Mietvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.